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Cannabisgesetz-CanG

Aktualisiert: 9. Apr.

Rundschreiben 06/2024 - Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e.V.


Aktueller Stand: Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Ände-

rung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)



Der Bundestag hat am 23. Februar 2024 in namentlicher Abstimmung das Gesetz zum

kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Can-

nabisgesetz – CanG) verabschiedet.

Kaum ein Gesetzesvorhaben in dieser Legislaturperiode hat so eine große Beteiligung

von Interessenverbänden hervorgerufen. Dabei polarisiert das Thema nicht nur in der

Öffentlichkeit sehr stark; auch die Zielsetzungen der Interessenverbände waren ext-

rem konträr.

Der Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands (BKD) hat bereits sehr früh-

zeitig den Gesetzgebungsprozess im Parlament und über das Bundeskanzleramt aktiv

begleitet. Unser Ziel dabei war es, möglichst weitreichende Rechtssicherheit und Klar-

heit für die unter dem Dach des BKD organisierten Vereine und ihre Vorsitzenden bei

diesem Thema zu erreichen.

Wie erwartet hat die Berichterstattung über die Abstimmung im Bundestag zu zahlrei-

chen Nachfragen innerhalb des organisierten Kleingartenwesens geführt. Daher – als

erste Handreichung – zum aktuellen Sachstand:

Entgegen dem in der Öffentlichkeit weit verbreiteten Eindruck ist ein Inkrafttreten des

CanG zum 1. April bzw. zum 1. Juli in der vorliegenden Form alles andere als sicher. Vo-

raussetzung dafür wäre die Zustimmung des Bundesrats, der sich voraussichtlich am

22. März mit dem Gesetz (Gesetzentwurf der Bundesregierung

für den 1. April bzw. den 1. Juli 2024 (bzgl. der Anbauvereinigungen) vorgesehen war,

befassen wird. Eine Anru-

fung des Vermittlungsausschusses könnte das Inkrafttreten, das eigentlich gestaffelt

mindestens bis weit in den Sommer hinein verzögern.

Die nachfolgenden Ausführungen gelten also nur unter der Voraussetzung, dass der

Gesetzentwurf auch unverändert den Bundesrat bzw. den Vermittlungsausschuss pas-

schlussempfehlung des Gesundheitsausschusses 20/10426)

siert.


Zum privaten Anbau von 3 Cannabispflanzen


Das Wichtigste vorab: Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenan-

lagen wäre auch nach Inkrafttreten des CanG grundsätzlich nicht erlaubt! Der Anbau

der vielzitierten 3 Pflanzen wäre nämlich lediglich im Bereich der Wohnung bzw. des

gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt. Beides ist im Kleingarten nicht zulässig, außer bei

bestandsgeschützter Wohnnutzung (nach §18 (2) bzw. §20a (8) BKleingG).

Selbst dort, wo die Voraussetzung der bestandsgeschützten Wohnnutzung vorliegt,

dürfte der Anbau lediglich innerhalb der Laube zulässig sein. Der vom Gesetzgeber im

§ 10 Abs. 1 CanG geforderte Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern

und Jugendlichen („Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am ge-

wöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen

vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.“)

dürfte auf der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage im Regelfall nicht zu ge-

währleisten sein.

Hilfreich wären für diesen Fall klarstellende Regelungen in Gartenordnungen bzw.

Pachtverträgen („Insbesondere im Hinblick auf Kinder und Jugendliche, die sich regel-

mäßig in der Kleingartenanlage XY aufhalten, ist der Anbau von Cannabis auch in

Kleingärten mit einer gesetzlich bestandsgeschützten Wohnnutzung nicht zulässig.“)

Allerdings sollten sich die Vertragspartner darüber im Klaren sein, dass im Konfliktfall

die gewünschte Verbindlichkeit durch diese Ergänzungen lediglich bei Neuabschluss

bzw. aktiver Zustimmung des Vertragspartners gegeben ist.

Zum gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen

Die Nutzung von Kleingartenflächen durch „Anbauvereinigungen“ im Rahmen eines

Kleingartenpachtvertrages nach BKleingG ist aus verschiedenen Gründen nicht zuläs-

sig: Zum einen ist der Abschluss eines Pachtvertrages im Rahmen des BKleingG nur

mit natürlichen Personen möglich; eine juristische Person als Vertragspartner würde

die Bereitschaft des Verpächters voraussetzen, einen Pachtvertrag nach den Regelun-

gen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abzuschließen.

Ebenso wäre bei Anbauvereinigungen die für die kleingärtnerische Nutzungsart kenn-

zeichnende Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse wohl nicht gegeben.

Vor allem aber wären die vom Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 CanG geforderten hohen

Hürden im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes („Anbauflächen und außerhalb von

Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete

Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.“) nicht mit der typischen

Konzeption einer Kleingartenanlage und den daraus den Pächtern erwachsenden ver-

traglichen Verpflichtungen in Einklang zu bringen.


Ausblick


Wir werden den weiteren Gesetzgebungsverlauf – u. a. im Bundesrat – verfolgen. Die

unter dem Dach des BKD organisierten Verbände bzw. Vereine werden wir natürlich

über den Weg unserer Landesverbände auch über die weitere Entwicklung informie-

ren. Die vorliegenden Informationen dürfen natürlich gerne an diejenigen Vereine und

Verbände weitergegeben werden, die den BKD im Rahmen ihrer Mitgliedschaft im or-

ganisierten Kleingartenwesen mittragen.


Dirk Sielmann

Präsident

Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e.V.


Stefan Grundei

Geschäftsführer

Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e.V.

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