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Abwasser

Information zur Abwasserentsorgung in Kleingartenanlagen

Die untere Wasserbehörde führt künftig verstärkt Kontrollen zur Umsetzung der "Wasserrechtlichen Allgemeinverfügung zur Untersagung von Abwassereinleitungen in Gewässer aus unzureichenden Abwasseranlagen auf gärtnerisch genutzten Grundstücken und auf Erholungsgrundstücken" vom 17.11.2010 durch. Während der Begehungen kam es bislang immer wieder zu Fragen die Allgemeinverfügung betreffend. Im Folgenden werden die am häufigsten gestellten Fragen beantwortet:

1.) Muss jeder Kleingärtner einen Abwassersammeltank einbauen?

Nein. Nur Kleingärtner, auf deren Parzellen auf Grund vorhandener sanitärer Einrichtungen (u.a. Spültoilette, Spülbecken, Dusche) Abwasser anfällt, müssen dieses auffangen und ordnungsgemäß entsorgen. Es besteht nach wie vor die Möglichkeit (ursprüngliche Gartennutzung) das Grundstück abwasserfrei zu gestalten, zum Beispiel durch den Einbau einer Komposttoilette. 

 

2.) Ich betreibe eine Komposttoilette: Kann ich das anfallende (Geschirr-) Abwaschwasser dem Kompost zuführen?

Ja, das gelegentliche Einbringen geringfügiger Mengen von Abwaschwasser auf den Kompost wird nicht als Verstoß der Allgemeinverfügung vom 17.11.2010 geahndet („Bagatellregelung). Als geringe Menge ist der Inhalt maximal einer Handwaschschüssel anzusehen.

 

3.) Ist der Einsatz von Chemietoiletten in Kleingärten erlaubt?

Nein, der Einsatz von Chemietoiletten ist bereits 2003 in der Laubenordnung des Verbands der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock untersagt worden. 

 

4.) Was ist eigentlich eine Komposttoilette?

Eine Komposttoilette ist eine Toilette ohne Wasserspülung, bei der die Fäkalien direkt in einen mit Rindenmulch oder Stroh gefüllten Behälter geleitet und anschließend einer Kompostierung zugeführt werden. 

 

5.) Wie wird der Inhalt der Komposttoilette kompostiert?

Nähere Information hierzu sind aus dem Faltblatt „Kompostierung von Gartenabfällen und Fäkalien in Kleingärten“ zu entnehmen, welches vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz MV in Auftrag gegeben wurde. Zu finden auf der Website http://www.regierung-mv.de unter Publikationen.

 

6.) Meine Parzelle befindet sich in der Trinkwasserschutzzone II bzw. TWSZ III - gelten hier besondere Bestimmungen?

Ja, in diesen Zonen gelten besondere Anforderungen. Unter anderem müssen in der TWSZ II bereits nach Einbau und dann im 5-Jahres-Rhythmus bzw. in der TWSZ III im 10-Jahres-Rhythmus Dichtheitsprüfungen erfolgen.

 

7.) Muss ich die Entsorgungsnachweise aus dem Abwassersammelbehälter aufheben?

Die Entsorgungsnachweise sind im eigenen Interesse aufzuheben, um bei Kontrollen den Nachweis der ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung führen zu können.

 

Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Amt für Umweltschutz

Abt. Wasser und Boden

Untere Wasserbehörde 

Holbeinplatz 14

18050 Rostock

 

Unsere Ansprechpartnerin Frau Eichner ist unter 0381 / 381 7332 oder per E-Mail an madlen.eichner@rostock.de erreichbar.

 

Alle Unterlagen in Sachen Abwasser -Prüfprotokolle Dichtheit, Nachweis Einbau neue Sammelgrube, Zertifikate neuer Sammelgruben etc. wurden 2016 vom Verband an die zuständige Behörde übergeben.

Es wird gebeten, keine alten Formblätter („Antrag auf Zulassung der Entsorgungsanlage“) mehr zu nutzen. Auf die „Information zur Abwasserentsorgung in Kleingartenanlagen“ vom 06.04.2017 wird verwiesen.

Festlegungen der unteren Wasserbehörde der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zum Prüfturnus der abflusslosen Abwassersammelbehälter auf gärtnerisch genutzten Grundstücken

Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Amt für Umweltschutz, Unter Wasserbehörde - Rostock, 02.05.2017 

  1. Für den Neueinbau sind nur Abwassersammelbehälter mit DIBt-Zulassung (Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik Berlin) zu verwenden (Nr.: Z-40.24.-…).

  2. Per 01.01.2014 bereits eingebaute Abwassersammelbehälter ohne DIBt-Zulassung (Betonbehälter nach DIN-Norm) sind mit Nachweis dichtzusetzen. Vorhandene Kleinkläranlagen können auch als Abwassersammelgruben hergerichtet und weiter betrieben werden. Voraussetzung ist die Erbringung eines Dichtheitsnachweises.  

  3. Wiederkehrende Prüfungen der Dichtheit sind entsprechend DIN1986:30:2012 in den nachstehenden Jahresintervallen durchzuführen: 

*entsprechend „Wasserrechtlicher Allgemeinverfügung“ vom 17.11.2010

 

Sven Schmeil

Abteilungsleiter Wasser und Boden

Abwasser

Für die auf den Kleingartenparzellen errichteten Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gelten ausnahmslos die wasserrechtlichen Vorschriften.

Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Ämtern der Stadtverwaltung Rostock, des Warnow- Wasser- und Abwasserverbandes sowie des Verbandes der Gartenfreunde beschäftigt sich seit 1999 mit der sozialverträglichen und umweltgerechten Umsetzung einer zukünftigen Abwasserentsorgung.


Dabei wurde der Anschluss an das öffentliche Abwassernetz aus baurechtlichen und kostenmäßigen Gründen abgelehnt und nach dezentralen Lösungen für die Abwasserentsorgung gesucht.


Als mögliche kostengünstige Varianten wurden die Aufstellung von Kompost- und Trockentoiletten sowie der Einsatz von abflusslosen Sammelgruben mit fachgerechter Entsorgung herausgearbeitet. Diese beiden Varianten wurden auf ihre Praxistauglichkeit getestet.


Der Einsatz dieser Entsorgungsvarianten wurde durch ein Forschungsvorhaben der Universität Rostock, Agrar- und Umweltingenieurwesen, zum "Umgang mit Abwasser aus Kleingartenanlagen und Möglichkeiten der Abwasserentsorgung" bestätigt.


Mit Beschluss des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern und durch Anweisung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wurden die unteren Wasserbehörden verpflichtet, alle Einleitungen aus Abwasseranlagen, die nicht den allgemeinen Regeln der Technik entsprechen anzupassen oder die Gewässerbenutzung bis spätestens 31.12.2013 einzustellen. Wenn Abwasser in das Grundwasser eingeleitet wird, spricht man von einer Gewässerbenutzung, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Wird das Abwasser ohne eine wasserrechtliche Erlaubnis in ein Gewässer eingeleitet, handelt es sich um eine illegale Gewässerbenutzung, die u. a. nach § 324 StGB eine Straftat darstellt.


Dies gilt nicht nur für dauerhaft bewohnte Grundstücke, sondern auch für Wochenendhäuser und Kleingartenanlagen.
Da auch in vielen Kleingärten Abwasser anfällt und die Abwasserentsorgung in den meisten Fällen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, besteht dringender Handlungsbedarf.


Daraus folgt, dass künftig die Abwasserentsorgung nur noch mittels einer abflusslosen Grube bzw. durch den Einsatz von Kompost- und Trockentoiletten zu erfolgen hat.

Die Rechtsgrundlagen bzw. Rechtvorschriften für die Abwasserentsorgung aus Kleingartenanlagen bilden die nachfolgend genannten Gesetze und Vorschriften:

  • Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210)

  • Baugesetzbuch (BauGB) vom 27. August 1997 (BGBI. I S. 2141)

  • Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO MV) i. d. F. der Bek. vom 18. April 2006 (GVOBI. MV S. 102)

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. der Bek. der Neufassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)

  • Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. S. 669)

  • die Vereinbarungen des Generalpachtvertrages, des Verwaltungsabkommens, des Kleingartenpachtvertrages, der Laubenordnung sowie die Rahmengartenordnung des Verbandes der Gartenfreunde e. V. der Hansestadt Rostock

  • Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 22.12.2008 zur Untersagung von Einleitungen aus unzureichenden Grundstücksabwasseranlagen

  • Wasserrechtliche Allgemeinverfügung zur Untersagung von Abwassereinleitungen in Gewässer aus unzureichenden Abwasseranlagen auf gärtnerisch genutzten Grundstücken und auf Erholungsgrundstücken vom 17.11.2010

Entsprechend dem Leitfaden der AG Abwasser des Landesverbandes Mecklenburg und Vorpommern e.V. zur Lösung der Abwasserproblematik in Mecklenburg und Vorpommern in den Kleingärten des Landesverbandes ist eine Abwasserentsorgung insbesondere dort vorzunehmen, wo Spültoiletten und / oder Duschen vorhanden sind.

Varianten für die Errichtung und Nutzung einer abflusslosen Grube

  1. Errichtung einer abflusslosen Grube, durch Einbau eines Abwassersammeltanks aus Kunststoff mit DIBt-Zulassung oder aus wasserundurchlässigen Beton in monolithischer Bauweise.

  2. Abdichten einer vorhandenen Mehrkammergrube mit entsprechendem Dichtheitsnachweis nach DIN 1986 Teil 30 durch eine Fachfirma bzw. durch zugelassene Prüfer des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock in vereinfachter Form und Nutzung als abflusslose Grube. Dabei ist ein ausreichendes Vorhaltevolumen zu beachten.

  3. Nicht serienmäßig hergestellte Anlagen, die vom DIBt nicht zugelassen werden, bedürfen stets einer Dichtheitsprüfung mit dazugehörigem Prüfungsprotokoll.

 

Varianten für die Nutzung von Kompost- und Trockentoiletten

Bei der Nutzung von Kompost- und Trockentoiletten sind die alten Sammel- bzw. Sickergruben zu entfernen bzw. verschließen. Sie dürfen auch nicht zum Auffangen des entstehenden Abwassers aus Handwaschbecken genutzt werden.

 

Es gibt viele Varianten von Kompost- und Trockentoiletten, das beginnt beim Eigenbausatz bis hin zu komfortablen Ausführungen. So z.B. Streutoiletten, Trenntoiletten und Trockenurinale

Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock Festlegungen zum Ablauf der Dichtheitsprüfung von Abwassersammelgruben (Beschluss 6/07/2012 vom 06.07.2012)

Die mit Ausbildung durch die DWA Nord bestätigten Prüfer aus den Mitgliedsvereinen (Liste) des Verbandes sind berechtigt, Dichtheitsprüfungen durchzuführen. Der Prüfer darf seine eigene Sammelgrube nicht prüfen.

Die Aufwandsentschädigung der Prüfer für die Prüfung einer Sammelgrube beträgt 40,00 €. In dieser Aufwandsentschädigung sind die Leihgebühren für das Messgerät in Höhe von 5,00 € enthalten. Sollten sich Vereine eigene zugelassene Messgeräte anschaffen, entfällt diese Leihgebühr. Die Prüfer sind berechtigt, für einen Prüfeinsatz eine Fahrtkostenerstattung bis zu 10,-€ zu verlangen. Bei mehreren Prüfungen in einem Verein sind die Fahrtkosten anteilig zu berechnen. Ablauf der Prüfung in den Mitgliedsvereinen des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock:

  1. Mit einem Antragsformular beantragt der Pächter der Parzelle die Prüfung bei seinem Gartenverein.

  2. Der Vereinsvorstand übergibt diese Anträge an den Verband. Der Verband stimmt den Prüftermin mit einem zugelassenen Prüfer und dem Verein ab. Der Verein stellt ein Vorstandsmitglied/ Abwasserbeauftragten des Vereins als Beigeordneten. Die Übergabe des Antragsformulars zur Prüfung an den Prüfer erfolgt durch den Verband.

  3. Vorbereitende Maßnahmen der Pächter vor der Dichtheitsprüfung: 

     

    • Die Bezahlung der Prüfung und Fahrtkosten an den Prüfer erfolgt nach der Durchführung der Prüfung; - Schaffung von Baufreiheit für die Aufstellung des Prüfgerätes ( 1 m²); 

    • Füllung der Abwassersammelgrube bis zur Unterkante des Einlaufes; 

    • Organisation der Abfuhr des Abwassers nach der Prüfung

     

  4. Der Ablauf der Prüfung erfolgt entsprechend der Ausbildung der Prüfer .

  5. Stellt der Prüfer bei der Vorprüfung fest, dass die vorhandene Anlage nicht prüfwürdig ist, erfolgt keine Dichtheitsprüfung. In diesem Fall sind lediglich die Fahrtkosten vom Pächter zu begleichen.

  6. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfprotokoll vom Prüfer festgehalten, vom Beigeordneten und Pächter mit unterzeichnet. Das Protokoll wird in 3-facher Ausführung erstellt: 

     

    • 1. Ausfertigung Pächter

    • 2. Ausfertigung Verein

    • 3. Ausfertigung Verband

     

  7. Beim Verband wird das Ergebnis der Prüfungen in Listen erfasst. Der Verband übernimmt die monatliche Auszahlung der Aufwandsentschädigungen an die Prüfer.

  8. Für die Prüfung und Dichtheit der Sammelgrube ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich! Wiederholungsprüfungen der Abwasseranlagen erfolgen:

     

    • alle 5 Jahre in Trinkwasserschutzzone II

    • alle 10 Jahre für alle Anlagen in Trinkwasserschutzzone III

    • im sonstigen Stadtgebiet alle 20 Jahre bei DiBt-zugelassenen Behältern und alle 10 Jahre bei Altanlagen

    • bei geringen Beanstandungen laut Festlegung des Prüfers

    • bei Pächterwechsel

     

Geschäftsführender Vorstand

Entsorgungsfirmen

Für die Entsorgung der abflusslosen Gruben in den Kleingärten der Hansestadt Rostock sind bei Eurawasser die genannten Firmen gelistet.

ROKADI

ROKADI GmbH & Co KG
Dorfstr. 15
18258 Kambs
Telefon: 03844/813658
Telefax: 03844/814356
Internet: www.rokadi.de
E-Mail: rokadi@t-online.de

Uni ROKA

Uni ROKA GmbH
Landgut 7
D-18059 Papendorf / OT Groß Stove
Telefon: 0381/405170
Telefax: 0381/4051716
Internet: www.uni-roka.de
E-Mail: info@uni-roka.de

Mario Domnick

Mario Domnick Toilettenvermietung TVR Rövershagen 

"Die Rüsselmaus Entsorgungsservice" für KGA´s Kerstin Dominik

Rostocker Str. 17
18182 Rövershagen
Telefon: 038202/2017
Telefax: 038202/2017 
Mobil: 0173/6187904 oder 0162/6000507 
Internet: www.ruesselmaus-entsorgung.jimdo.com
E-Mail: kermanick@aol.com

NWL

Norddeutsche Wasser-Logistik GmbH
Vielbecker Weg 8c
23936 Grevesmühlen
Telefon: 03881/756-490
Telefax: 03881/757-484
Internet: www.nwl-gvm.de
E-Mail: info@nwl-gvm.de

Ullrich Umwelttechnik

Ullrich Umwelttechnik GmbH & Co. KG
Zum Fuchsbau 2a
18196 Dummerstorf OT Waldeck
Telefon: 038206/828918
Telefax: 038206/828919
Internet: www.ullrich-umwelttechnik.de
E-Mail: kontakt@ullrich-umwelttechnik.de
Ansprechpartner: Herr Mau, Herr Ansorge

Organisches Gemüse
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